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Handreichung Corona-Pandemie zum Insolvenzrecht

8. April 2020

Mit § 1 Satz 1 Artikelgesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und dem darin enthaltenen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wird die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer und Vorstände antragspflichtiger Gesellschaften für einen vorübergehenden Zeitraum ausgesetzt. Ziel der Suspendierung ist es, den Unternehmen Gelegenheit zu geben, den Insolvenzgrund, insbesondere durch Inanspruchnahme der bereitzustellenden staatlichen Hilfen, aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden.

Wann ist Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft durch Covid-19 in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt?

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO wird von 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus, dass Bundesjustizministerium ermächtigt, diesen Zeitraum bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Voraussetzung für die Suspendierung der Insolvenzantragspflicht ist, dass die Insolvenzreife der Gesellschaft Folge der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist. Als zweite Voraussetzung muss dargestellt werden können, dass die Gesellschaft die Möglichkeit hat, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, z. B. durch staatliche Hilfen. Jedoch wird gesetzlich vermutet, dass die Möglichkeit zur Beseitigung besteht, wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Die Beweislast liegt aber bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft.

Können diese Voraussetzungen nicht dargestellt werden, gelten die allgemeinen Regeln uneingeschränkt fort. Entsprechend ist, wie regelmäßig in der Situation, die Prognose der Geschäftsleitung, mit der die Fortführung gerechtfertigt werden soll, schriftlich zu dokumentieren. Wir unterstützen sie bei Bedarf gerne, die entsprechende Dokumentation vorzubereiten.

Was ist mit verbotenen Zahlungen, etwa nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder an Gesellschafter?

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unterliegt der Geschäftsleiter einem umfangreichen Katalog an möglichen Haftungsansprüchen für veranlasste Zahlungen. Die im Zeitraum der Suspendierung geleisteten Zahlungen werden entsprechend privilegiert.

Um die Geschäftsführung vor weiteren Haftungsgefahren zu schützen, werden auch die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote nach § 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Absatz 2 Satz 1 AktG, § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und § 99 Satz 1 GenG für den Zeitraum der Aussetzung der Antragspflicht ausgesetzt. Dies gilt nur, soweit es um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang handelt. Hier eingeschlossen sind Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, aber auch zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells.

Die derzeitigen Unsicherheiten erschweren zudem die Erstellung verlässlicher Prognosen und Planungen, auf welche sich die Vergabe von Sanierungskrediten stützen könnte. Daher werden Sanierungskredite, die als neue Kredite ausgereicht werden, anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert. Dies gilt auch für Lieferantenkredite, denn Parteien, die bereits in einer Geschäftsbeziehung stehen, sollen durch eine Einschränkung der Anfechtbarkeit motiviert werden, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

Was ist mit der Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung?

Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, entfällt auch die Strafbarkeit wegen Nichtstellung eines Insolvenzantrags in diesem Zeitraum aus. Strafbar ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Da diese Pflicht ist bis 30. September unter den oben genannten Bedingungen ausgesetzt ist, kann gegen diese nicht verstoßen werden.

Nach Ablauf der Suspendierung lebt aber die Antragspflicht und mit ihr die Strafbarkeit wieder auf, wenn ein Insolvenzgrund nicht beseitigt ist. Wenn der Insolvenzgrund, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, nach Ende der Suspendierung länger als drei Wochen besteht (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO), ist unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen. Bis dahin muss also allerspätestens eine Refinanzierung des Unternehmens erfolgt sein.

Weiter ist folgendes zu beachten. Neben der Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung besteht immer auch das Risiko anderer insolvenznaher Straftatbestände.

So wird § 266a StGB durch das COVInsAG nicht suspendiert. Dieser stellt die nicht rechtzeitige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unter Strafe. Der GKV-Spitzenverband hat durch ein Rundschreiben zwar deutlich gemacht, dass eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist. Dies soll aber erst gewährt werden, “wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind”. Wer also in die Situation kommt, geschuldete Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen, sollte dokumentieren, dass eine Insolvenzantragspflicht nicht bestand. Denn die Rechtsprechung geht von einer Anwendung des § 266aStGB lediglich im Zeitraum der Antragspflicht aus. Hier mag, also trotz fehlender Suspendierung des § 266a StGB selbst, die Aussetzung der Antragspflicht eine mittelbare Wirkung entfalten. In jedem Fall sind Stundungsanträge an die Einzugsstellen zu richten.

Ebenso wenig wie § 266a StGB ist der allgemeine Betrugsparagraph ausgesetzt (§ 263 StGB). Dabei wird in insolvenznahen Situationen häufig ein Eingehungsbetrug begangen. Das COVInsAG soll sicherstellen, dass die betroffenen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen können. Aber bei Zahlungsunfähigkeit kann der Abschluss neuer Geschäfte ohne Vorkasse leicht zu einem Risiko der Verwirklichung eines Betrugs führen, wenn ein Vertragspartner über das Risiko des Ausfalles nicht aufgeklärt wurde. Die Rechtsprechung geht davon aus, “dass die Lieferanten die bestellten Waren nicht mehr geliefert hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dafür keine Zahlungen mehr zu erhalten”. Daher muss zum Ausschluss dieses Risikos eine sorgfältige Dokumentation der Fortführungsentscheidung, der Prognose zur (Wieder-)Erlangung der Zahlungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erfolgen. Kann dies nicht abgebildet werden, ist die Fortführung der Geschäfte strafrechtlich riskant.

Was ist also zu tun?

Vor diesem Hintergrund ist der Geschäftsführung von Unternehmen, die in wirtschaftliche Probleme geraten sind, folgende Dokumentation vorzuhalten:

  • Dokumentation der Liquiditätssituation am 31. Dezember 2019, aus der sich ergibt, ob zu diesem Zeitpunkt Zahlungsfähigkeit gegeben war.
  • Dokumentation einer Liquiditätsplanung ohne den Sondereffekt der COVID-19-Pandemie.
  • Dokumentation der Liquiditätsplanung einschließlich Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Der Vergleich der Planszenarien gibt Aufschluss darüber, ob der Eintritt der Insolvenzgründe auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Die Dokumentation ist fortzuführen, zumindest bis zur Beseitigung etwaiger Insolvenzgründe. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner
Jan Erik Jonescheit

Jan Erik Jonescheit

Partner

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Telefon +49 621 150399-26

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